A. Allgemeine Einkaufsbedingungen

A1. Geltungsbereich
Diese Einkaufsbedingungen gelten für Lieferungen an uns und für uns zu erbringende Leistungen. Andere Bedingungen oder Verkaufsbedingungen des Lieferanten gelten nur dann, wenn sie von uns ausdrücklich als Zusatz zu unseren Einkaufsbedingungen anerkannt werden. Diese Einkaufsbedingungen gelten auch für den Fall, daß der Lieferant in seiner Auftragsbestätigung keinen Bezug auf sie nimmt oder bloß auf seine eigenen Liefer- und Verkaufsbedingungen hinweist. Unter Lieferant werden auch Unternehmer verstanden, unter Waren auch Herstellungen.
A2. Angebote
Angebote vom Lieferanten sind für uns unverbindlich. Durch die Legung von Anboten an uns dürfen uns keine wie auch immer geartete Kosten erwachsen, es sei denn, die Angebote wurden durch uns in Auftrag gegeben und eine allfällige Kostenübernahme dafür wurde vorher zwischen dem Lieferanten und uns schriftlich vereinbart.
A3. Bestellungen
Nur schriftliche, mit Unterschrift versehene Bestellungen sind gültig. Mündliche oder telefonsiche Bestellungen, bei denen unsere Bestellnummer angegeben werden muß, sind daher bis zum Eintreffen unserer schriftlichen Bestellung nur als unverbindliche Ankündigung einer Bestellung anzusehen. Abweichungen von unseren schriftlichen Bestellungen und unseren Einkaufsbedingungen, die nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart werden, sind ungültig. Eine solche Abweichung kommt insbesondere auch nicht durch die Übersendung von Lieferbedingungen zustande, die von unseren Einkaufsbedingungen abweichen, auch wenn wir solche Zusendungen nicht zurückweisen. Die Annahme unserer Bestellung oder deren Ausführung gilt jedenfalls als vorbehaltlose Annahme unserer Einkaufsbedingungen.
Jedem Auftrag ist eine Auftragsnummer zugeordnet. Diese Auftragsnummer ist auf sämtlichen, sich auf den Auftrag beziehenden Schriftstücken wie Lieferscheinen, Versanddokumenten, Postbegleitscheinen, Frachtbriefen, Rechnungen und Korrespondenzstücken anzuführen.
A4. Bestelländerungen
Bestelländerungen sind nur gültig, wenn hierfür eine schriftliche Bestätigung durch uns erfolgt. Wenn unsere Bestätigung nicht erfolgt, gilt auch die vom Lieferanten vorgeschlagene Änderung als nicht genehmigt.
A5. Auftragsbestätigung
Die der Bestellung beiliegende Auftragsbestätigung ist unmittelbar nach Erhalt unseres Auftrags vom Lieferanten firmenmäßig gefertigt unter Anführung der Preise, Maße, Gewichte, eventuell technischer Beschreibungen und Lieferzeit an uns zurückzugeben, es sei denn, die Lieferung erfolgt Zug um Zug. Bei Verwendung lieferanteneigener Formulare sind diesen unsere ordnungsgemäß unterzeichneten Auftragsbestätigungen beizulegen. Falls die Auftragsbestätigung nicht spätestens acht Tage nach erfolgter Auftragserteilung in unseren Händen ist, betrachten wir dies grundsätzlich als stillschweigende Annahme des Auftrags. Durch die Annahme unserer Bestellung bzw. durch die Lieferung oder Leistung werden diese Einkaufsbedingungen Vertragsinhalt. Unbeschadet davon, behalten wir uns für den Fall der nicht fristgerechten Übergabe der Auftragsbestätigung an uns das Recht vor, den Auftrag zu widerrufen, ohne daß der Lieferant Anspruch auf Schadenersatz hat.

A6. Preise
Die in unserer Bestellung angeführten Preise sind, wenn nicht anders festgelegt, unveränderliche Festpreise und verstehen sich frei Bestimmungsort. Der Lieferant trägt demnach die Kosten der Versendung, einschließlich aller damit verbundenen öffentlichen Abgaben, Steuern und Gebühren. Darüber hinaus übernimmt er auch die Kosten der Zufuhr zur Bestimmungsadresse. Auch Materialpreis- und Lohnerhöhungen in der Zeit zwischen Auftragserteilung und Lieferung berechtigen den Lieferanten ohne ausdrückliche Vereinbarung nicht zu einer Preisänderung oder zum Rücktritt vom Vertrag. Aus etwa eintretenden Währungsänderungen können uns keine höheren Verbindlichkeiten auferlegt werden, als uns aufgrund der ursprünglich vereinbarten Währung erwachsen wären. Wenn eine Preisvorschreibung durch uns nicht vorgenommen werden konnte, bedürfen die in der Auftrgasbestätigung des Lieferanten zu nennenden Preise unserer nachträglichen schriftlichen Anerkennung. Bei einer Preiserhöhung behalten wir uns den Rücktritt vom Vertrag und die Verweigerung der Annahme vor.
A7. Lieferfrist
Die Lieferfrist beginnt vom Tage der Auftragserteilung an zu laufen. Die angegebenen und vereinbarten Liefertermine sind unbedingt einzuhalten und beziehen sich auf den Tag des Eintreffens der Ware bei uns. Lieferungen vor diesem Termin sind nur mit unserer Zustimmung zulässig. Teillieferungen sind unzulässig, wenn sie nicht ausdrücklich vereinbart oder von uns verlangt worden sind. Die Übernahme solcher Lieferungen ändert nichts an der Bestimmung des Zahlungstermins nach dem vereinbarten Liefertermin. Wird der Liefertermin überschritten, behalten wir uns ausdrücklich vor, nach unserer Wahl und ohne Setzung einer Nachfrist entweder vom Vertrag zurückzutreten oder Nachlieferung bzw. Schadenersatz wegen verspäteter Lieferung oder Nichterfüllung zu verlangen. Ein vorhersehbarer Lieferverzug ist uns sofort, spätestens aber innerhalb von zwei Tagen nach Entstehen der Ursache, unter Angabe von Gründen bekannt-zugeben. Wir behalten uns das Recht vor, bei angekündigtem Lieferverzug nach Gewährung einer angemessenen Nachfrist die verspätete Lieferung abzulehnen und von unserem Auftrag ganz oder teilweise zurückzutreten, ohne daß der Lieferant Anspruch auf Schadenersatz hat. Wir sind auch schon vor einer Rücktrittserklärung berechtigt, die Annahme verspätet gelieferter Ware zu verweigern und diese, wenn sie angenommen wird, zur Verfügung zu stellen oder nach unserer Wahl unfrei zurückzusenden. Die sonstigen uns zustehenden gesetzlichen Rechte, einschließlich des Anspruchs auf Schadenersatz werden ausdrücklich vorbehalten.
A8. Versand und Lieferung
Sollten unsererseits Versandvorschriften gegeben werden, sind diese vom Lieferanten unter seiner vollen Haftung genauestens zu befolgen. Die vom Lieferanten zum Versand gebrachte Ware reist bis zum Erfüllungsort auf Kosten und Gefahr des Lieferanten. Wenn nicht anders vereinbart, so ist die von uns angegebene Ablieferungsstelle der Erfüllungsort. Für jede Lieferung oder Teillieferung ist eine komplette Versandanzeige an uns zu senden. Bei Lieferungen aus dem Inland ist ein Exemplar des Lieferscheins, auf welchem unsere Bestellnummer ersichtlich ist, beizupacken. Bei Lieferungen aus dem Ausland hat der ausländische Lieferant dafür Sorge zu tragen, daß gleichzeitig mit dem Versand der Ware ein Exemplar des Lieferscheins per Post, Fax oder Email derart an uns zur Aufgabe gebracht wird, daß es im Zeitpunkt des Eintreffens der Sendung in Wien uns bereits vorliegt. Außerdem ist darauf zu achten, daß die Ablieferung unbedingt nach vorgeschriebener Versandart an dem in unserem Bestellschein vorgeschriebenen Ablieferungsort durchgeführt wird. Der Lieferant hat die Sendungen an uns gegen Transportschäden zu versichern, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Versicherungsspesen und Speditionskosten können uns nur dann verrechnet werden, wenn dies mit uns ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. Der Absender übernimmt in einem solchen Fall die Verpflichtung, seinerseits für eine preisgünstige und raschestmögliche Versendung durch seinen Spediteur oder durch die Bahn zu sorgen und jeden möglichen Frachtvorteil für uns in Anspruch zu nehmen. Bei Transportstreiks sind wir sofort von der Sachlage in Kenntnis zu setzen. Bei Nichteinhaltung obiger Bestimmungen gilt die Lieferung als nicht erbracht. Über- oder Unterlieferungen, die um mehr als 2% von der Bestellung abweichen, sind grundsätzlich nur nach vorheriger Einholung unseres Einverständnisses möglich. Ansonsten sind wir berechtigt, das Fehlende unverzüglich nachzufordern bzw. die zuviel gelieferte Ware auf Gefahr und Kosten des Lieferanten zu retournieren. Unsere Bestätigung auf dem Gegenschein gilt immer nur mit Vorbehalt, das heißt, die Ware gilt erst dann als übernommen, wenn die nachträglich durchgeführte Begutachtung keine Untermengen bzw. Mängel ergibt. Ist in unserer Bestellung keine besondere Verpackung vorgeschrieben, so ist der Lieferant verpflichtet, die Ware auf eigene Kosten so zweckmäßig und sicher zu verpacken, daß sie bei normalem Verlauf des Transports nicht beschädigt werden kann. Der Lieferant ist für jeden Schaden, der durch mangelhafte Verpackung entsteht, verantwortlich und haftbar. Mangels besonderer Vereinbarung geht die Verpackung kostenlos in unser Eigentum über. Ist vereinbart, daß eine Sonderverpackung zu unseren Lasten geht, so sind uns nur die Selbstkosten in Rechnung zu stellen. Nachnahmesendungen jeder Art, auch Postnachnahmesendungen und bloße Frachtnachnahme, werden von uns nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung angenommen.
A9. Zustellung
Sind keine besonderen Zustelltermine vereinbart, nehmen wir grundsätzlich Lieferungen nur zu folgenden Zeiten an:
Montag bis Donnerstag (ausgenommen Feiertage, Betriebsurlaubstage, sonstige Schließtage, usw.) in der Zeit zwischen 10:00 und 18:00 Uhr. Es liegt in der alleinigen Verantwortung der Lieferanten, sich bezüglich unserer Zustellzeiten und eventuellen Schließzeiten rechtzeitig kundig zu machen. Versäumt dies der Lieferant und entstehen durch weitere Anfahrten des Zustellers Mehrkosten, gehen diese ausschließlich zu Lasten des Lieferanten. Ein telefonisches Voraviso durch den Zusteller kann von uns im Einzelfall bestellt werden und wird dadurch verbindlicher Bestandteil des Auftrags.

A10. Übernahme
Die Übernahme der Ware sowie die Prüfung des Zustandes, der Menge, der Größe, der Güte und der Funktion der Ware erfolgt ausnahmslos in unserem Unternehmen, auch wenn die Ware schon vorher in den Besitz des Bestellers übergegangen oder dessen Spediteur oder sonstigen Beauftragten übergeben worden ist. Zur Einhaltung einer Frist sind wir hierbei nicht verpflichtet. Lieferungen und Leistungen müssen den in der Bestellung angegebenen Qualitätsbedingungen genau entsprechen. Angeführte Normen (DIN, ÖNORM, Werknormen, usw.) und Zeichnungen beziehen sich auf die jeweils zuletzt herausgegebene und im Zeitpunkt der Bestellung gültige Ausgabe, sofern in der Bestellung nicht ausdrücklich etwas anderes angegeben ist. Soferne und insoweit in unserer Bestellung keine besonderen Qualitätsbedingungen enthalten sind, müssen die gelieferten Waren zumindest die handelsübliche Qualität aufweisen. Außerdem gelten die gelieferten Gegenstände bzw. erbrachten Leistungen nur dann als mängelfrei, wenn sie allen in Österreich für sie geltenden Sicherheitsbestimmungen (Gesetzen, Verordnungen, Normen usw.) entsprechen. Durch die Ausführung unserer Bestellung verpflichtet sich der Auftragnehmer, daß alle Teile der Lieferung und der erbrachten Leistung die von uns gemachten Angaben über Maße, Güte und Ausführung sowie sämtliche elektrotechnische Sicherheitsvorschriften, insbesondere das Elektrotechnikgesetz 1965, BGBL. 57/1965 und alle darauf beruhenden Vorschriften sowie die jeweils gültigen ÖVE- bzw. VDE-Vorschriften, soweit diese nicht durch ÖVE-Vorschriften ersetzt sind, sowie die Önormen bzw. DIN-Normen und allgemeinen Regeln der Technik einhalten. Die Bestätigung des Gegenscheins des Lieferanten als Empfangsquittung unserer Warenannahme gilt nicht als Beweis dafür, daß die Lieferung den veerinbartern Bedingungen entspricht und ist keine Erklärung unsererseits über die endgültige Übernahme der gelieferten Waren. Die endgültige Übernahme der Waren erfolgt nach Abschluß der Qualitätskontrollen. Ebenso bedeutet die Zahlung der Lieferantenrechnung weder die Anerkennung der Ordnungsmäßigkeit der Lieferung noch einen Verzicht auf die von uns beanspruchten Rechte.
A11. Gewährleistung
Der Lauf der Gewährleistungfrist beginnt unter einvernehmlichem Ausschluß der bestimmungen des §337 HGB erst zu jenem Zeitpunkt, an welchem die Ware von uns endgültig übernommen wurde. Der Lieferant verzichtet daher auf den Einwand verspäteter Mängelrüge. Bei Maschinen oder maschinellen Anlagen erfolgt die endgültige Übernahme erst, nachdem durch einen Probelauf die einwandfreie Funktion festgestellt wurde. Bei Rohmaterialien und Halbfabrikaten erfolgt die Qualitätskontrolle nach dem jeweils gültigen MIL-Stichprobenverfahren in Verbindung mit dem in der technischen Unterlage angeführten AQL-Wert. Ist kein Wert vorgeschrieben, gilt AQL 1,5%. Zeigt sich bei der stichprobenmäßigen Untersuchung einer Lieferung, daß die gelieferten Waren unseren Vorschriften, oder mangels solcher, der von uns geforderten Beschaffenheit gemäß der eingesandten Werknormen oder Zeichnungen bzw. der handelsüblichen Qualität nicht entsprechen, sind wir berechtigt, aufgrund des Teilergebnisses die ganze Lieferung mit allen sich daraus ergebenden Konsequenzen als mangelhaft im Sinne des MIL-Stichprobenverfahrens zu bezeichnen und zu betrachten. Wir behalten uns außerdem das Recht vor, in einem solchen Fall jenen Teil der Bestellung, welcher von uns noch nicht definitiv abgenommen wurde, zu stornieren. In dringenden Fällen sind wir berechtigt, ohne dem Lieferanten eine Frist zur Behebung des Mangels zu setzen, erforderliche Instandsetzungsarbeiten oder Ersatzlieferungen in uns geeignet erscheinender Weise auf Kosten des Lieferanten selbst vorzunehmen oder Dritten zu übertragen. Die Selbstkosten für eine solche Nacharbeit sind uns auch dann in voller Höhe zu ersetzen, wenn diese höher liegen sollten als eine gleiche beim Lieferanten durchgeführte Nacharbeit. Die Gewährleistung des Lieferanten für Lieferungen, bei welchen aufgetretene Mängel durch uns oder Dritte behoben wurden, bleibt bestehen. Ab dem Zeitpunkt der Behebung eines Mangels beginnt die vereinbarte oder gesetzliche Gewährleistungsfrist für die ursprünglich mit Mängel gelieferten Waren neu zu laufen. Sollte sich erst im Laufe der Weiterverarbeitung der gelieferten Waren durch uns ein Mangel ergeben, der auf Nichteinhaltung der von uns in der Bestellung geforderten und angeführten Spezifikationen bzw. der handelsüblichen Qualitätsbedingungen zurückzuführen ist, so steht uns als Schadenersatz-anspruch auch der Ersatz der bisher im Zusammenhang mit der Verwendung des schadhaften Materials aufgewendeten Kosten zu. Für Handelswaren (Fertigwaren) beginnt die Gewährleistungsfrist mit der Übergabe oder Inbetriebnahme der gelieferten Ware, ob als Einzelgerät oder als Teil einer Anlage, durch den Endabnehmer. Die Qualitätskontrolle erfolgt grundsätzlich in Form der Einzelprüfung. Soweit die Prüfung der Funktionsfähigkeit nur im Zusammenhang mit anderen Geräten oder als Anlagenbestandteil erfolgen kann, ist die endgültige Übernahme davon abhängig. Der Lieferant leistet für die von ihm gelieferten Waren und Leistungen auch ohne Vereinbarung mindestens zwei Jahre, bei baulichen Herstellungen drei Jahre lang volle Gewähr; dies insbesondere dafür, daß die Ware keine Mängel aufweist, die ihre Verwendung unmöglich machen oder doch erschweren, daß die Ware innerhalb der Gewährleistungsfrist nicht schadhaft oder unbrauchbar wird und daß die Ware bestellungsgemäß ist. Mangelhafte Ware, sei es aus Materialgründen, fehlerhaften Konstruktionen, mangelhafter Herstellung usw., kann von uns nach unserer Wahl entweder zur Verfügung gestellt, auf Kosten und Gefahr des Lieferanten ihm zur kostenlosen Nachbesserung gesandt, von Dritten oder von uns selbst auf Rechnung des Lieferanten instandgesetzt oder zu dem durch einen Sachverständigen festgestellten geringeren Wert (Preisminderung) übernommen werden. Ersatzlieferungen für von uns zur Verfügung gestellte Waren können nur auf unseren ausdrücklichen Wunsch durchgeführt werden. Falls aber Ersatzlieferungen gewünscht werden, so ist der Lieferant verpflichtet, diese sofort zu erbringen, andernfalls wir berechtigt sind, auf Kosten des Lieferanten Ersatz zu beschaffen. Die Rücksendung von Waren erfolgt auf Kosten und Gefahr des Lieferanten. Der Lieferant übernimmt die Gewähr für die Verwendung des bestgeeigneten Materials und für fachgemäße Ausführung auch hinsichtlich Sicherheit und bester Ausnützungsmöglichkeit. Die Hinnahme der Verletzung von Vertragsbedingungen oder eines Vertragsbruchs durch uns berechtigt nicht zu ähnlichen Verletzungen oder zu Abweichungen vom Vertrag in anderen Fällen, wenn wir nicht unsere für jeden Einzelfall erforderliche vorherige schriftliche Zustimmung zu einer Abänderung erteilt haben. Wenn innerhalb der Gewährleistungsfrist Mängel oder Schäden auftreten, die die Verwendung der Lieferung unmöglich machen oder erschweren oder wenn die Ware schadhaft oder unbrauchbar geworden ist oder wenn sich die Lieferungen als nicht bestellungsgemäß erweisen, so steht uns das Recht auf Verlangen eines Schadenersatzes wegen Nichterfüllung oder auf Rücknahme zum seinerzeitigen Fakturenwert zu.

A12. Rechnungen
Rechnungen sind uns gesondert sofort bei Lieferung in einfacher Ausführung unter genauer Angabe der Bestellnummer sowie mit unseren Typen- und Warenbezeichnungen versehen einzusenden. Nachteile durch verspätete oder sonst nicht unseren Bedingungen entsprechende Rechnungslegung gehen voll zu Lasten des Lieferanten. Insbesondere behalten wir uns vor, Rechnungen, die unseren Vorschreibungen nicht vollständig entsprechen, unbearbeitet zurückzusenden. In diesem Fall gelten die Rechnungen bis zum Wiedereingang als nicht gelegt. Die Zession von Forderungen ist nur mit unserem schriftlichen Einverständnis gestattet. Teilrechnungen werden nur nach unserer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung anerkannt.
A13. Zahlung
Zahlungen (Übergabe der Zahlungsaufträge an unsere Bank) leisten wir, sofern nicht anders vereinbart, nach endgültiger Übernahme der Ware oder Erbringung der Leistung und Rechnungseingang binnen 30 Tagen mit -3% Skonto oder binnen 60 Tagen netto. Die Zahlungsfristen beginnen bei verfrühter Lieferung und Fakturierung ab dem vereinbarten Liefertermin. Der Zeitpunkt der Zahlung hat auf die Gewährleistungspflicht des Lieferanten und auf unser Recht der Mängelrüge keinen Einfluß, doch sind wir bei der Geltendmachung von Mängel zur Zurückhaltung der Zahlung bis zur Ordnung unserer Mängelrüge berechtigt. Forderungen an uns dürfen nicht abgetreten werden. Vorauszahlungen werden nur nach entsprechender Vereinbarung geleistet. Zahlungen erfolgen im Überweisungsverkehr.
A14. Zeichnungen und Muster
Alle Angaben, Zeichnungen, Modell- und Musterstücke, die dem Lieferanten für die Ausführung der Liefergegenstände von uns überlassen werden, ebenso die von dem Lieferanten nach unseren besonderen Angaben angefertigten Zeichnungen usw. dürfen von diesem nicht für andere Zwecke verwendet, vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden. Sie müssen, sofern nicht anders vereinbart, unmittelbar nach Durchführung der Lieferung oder im Falle der Nichtdurchführung der Lieferung samt allen Abschriften und Vervielfältigungen ohne besondere Aufforderung unverzüglich an uns zurückgesandt werden. Der Lieferant hat Bestellungen und die darauf bezüglichen Arbeiten und alle hierzu zur Verfügung gestellten Unterlagen als Geschäftsgeheimnis zu betrachten und entsprechend vertraulich zu behandeln. Er haftet für alle Schäden, die aus Verletzung einer dieser Verpflichtungen erwachsen. Für die Ausarbeitung von Planungen und dergleichen werden, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, keinerlei Vergütung gewährt. Auch solche Planungen und dergleichen hat der Lieferant aber nach bestem Wissen und Können und unter Haftung für die gebotene Sorgfalt auszuführen. Bei Bezahlung des vereinbarten Kaufpreises für Modelle, Muster, Vorrichtungen, Klischees usw. gehen diese trotz eines, seitens des Lieferanten allfällig geltendgemachten urheberrechtlichen oder Patentanspruchs in unser Eigentum über. Bei Fertigungsschwierigkeiten, wesentlichem Lieferverzug und dergleichen des Lieferanten sind wir berechtigt, die kostenlose Überlassung der von uns ganz oder teilweise bezahlten Formen usw. zu verlangen. Für Abnützung oder Amortisation wird keine Vergütung gewährt. Bei Lieferung von nicht genormten Teilen sind uns vor der Erstlieferung so rechtzeitig Auswahlmuster zur Freigabe vorzulegen, daß der von uns gewünschte Liefertermin unbedingt eingehalten werden kann.
A15. Patent- und andere Schutzrechte
Der Lieferant leistet Gewähr, daß weder die im Bestellschein angeführten Waren noch ihre Verarbeitung oder ihr Gebrauch ganz oder teilweise durch ein Patent urheberrechtlich oder durch den Musterschutz eines Dritten geschützt sind. Dasselbe gilt auch für Leistungen aller Art. Weiters verpflichtet sich der Lieferant, uns für alle Schäden, Verluste oder Kosten schadlos zu halten, die uns, und zwar auch im Regresswege, durch Ansprüche dritter Personen entstehen, die auf den oben angeführten Rechten basieren. Der Lieferant haftet für alle uns aus der Nichtbeachtung dieser Verpflichtung erwachsenen Schäden und stellt es uns frei, allenfalls erforderliche Ersatzlieferungen oder Neuanfertigungen in uns geeignet erscheinender Weise auf seine Kosten selbst vorzunehmen oder Dritten zu übertragen. Der Lieferant ist verpflichtet, uns im Falle Patent-, Marken- und Musterschutz- oder Urheberrechts-streitigkeiten bezüglich der gelieferten Waren schad- und klaglos zu halten.
A16. Materialbeistellungen
Materialbeistellungen, die wir dem Lieferanten zur Ausführung der Bestellung überlassen, bleiben – auch wenn sie berechnet werden – unser Eigentum und sind als solches getrennt zu lagern, zu bezeichnen, zu verwalten und gegebenenfalls zu versichern. Ihre Verwendung ist nur für unsere Aufträge zulässig. Bei Wertminderung oder Verlust ist vom Lieferanten Ersatz zu leisten. Verarbeitung oder Umbildung des beigestellten Materials erfolgt für uns, und wir werden unmittelbarer Eigentümer der neuen oder umgebildeten Sache. Der Lieferant hat die neue Sache für uns mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu verwahren. Überzählige Materialien, Werkzeuge oder Teile sind nach Erfüllung des Auftrags an uns zurückzugeben. Für einen über ein vertretbares Maß oder die vereinbarte Menge hinausgehenden Abfall ist der Lieferant haftbar.
A17. Weitergabe des Auftrags an Dritte
Die Weitergabe eines Auftrags oder einer Übertragung von Verpflichtungen aus diesem Vertrag an Dritte ist nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung zulässig. Andernsfalls behalten wir uns das Recht auf teilweisen oder vollständigen Rücktritt vom Vertrag und Schadenersatz vor.

A18. Weiterverkauf
Wir sind berechtigt, auf eigene Rechnung und Gefahr eingekaufte Waren an andere sonstige Unternehmen oder Endverbraucher weiterzuverkaufen.
A19. Ergänzungen
Sind für die Verwendung und Wartung der bestellten Waren Werkzeichnungen, Betriebsvorschriften und Ersatzteilverzeichnisse notwendig oder üblich, bilden diese einen wesentlichen Bestandteil des Auftrags und sind uns spätestens bei Auslieferung bzw. Fertigstellung einzusenden.
A20. Ursprungsnachweis
Der Lieferant ist verpflichtet, das Ursprungsland der gelieferten Waren gemäß den gültigen österreichischen Bestimmungen auf allen Rechnungen und Lieferpapieren anzuführen, falls die Ware von uns direkt importiert oder zur Verwendung in einem Produkt von uns oder für den Wiederexport aus Österreich bestimmt ist. Auf unseren Wunsch hat der Lieferant diese Angabe mittels eines amtlichen Ursprungzeugnisses zu belegen. Für Schäden, die uns durch unrichtige Angaben des Ursprungslandes entstehen, haftet der Lieferant.
A21. Betriebsstörung
Ereignisse höherer Gewalt, wozu auch Mobilmachung und Kriegsfall zählen, ferner Betriebsstörungen jeder Art, Belegschaftsausstände oder –aussperrungen und sonstige Ursachen und Ereignisse, die eine Einstellung oder Einschränkung unseres Geschäfts herbeiführen, berechtigen uns, die Erfüllung übernommener Abnahmeverpflichtungen hinauszuschieben oder vom Auftrag ganz oder teilweis zurückzutreten. Ansprüche auf Schadenersatz können hieraus nicht abgeleitet werden.
A22. Weitergeltung von Bestimmungen
Die in diesen Bedingungen festgehaltenen Rechte und Pflichten gelten auch nach Ablauf oder Beendigung dieses Vertrags und binden die Parteien, ihren gesetzlichen Vertreter, ihre Einzel- und Gesamtrechtsnachfolger sowie ihre Bevollmächtigten.
A23. Anerkennung
Mit der Übersendung der Auftragsbestätigung erkennt der Lieferant an, daß ausschließlich unsere Einkaufsbedingungen maßgebend sind, soweit anderweitige Abmachungen oder Ergänzungen hiezu nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wurden. Erfolgt eine solche schriftliche Vereinbarung nicht, so haben von unseren Einkaufsbedingungen abweichende oder ergänzende Auftrags- und Lieferbedingungen des Lieferanten keinerlei Geltung.
A24. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Als Erfüllungsort für die Lieferungen und Leistungen gilt der von uns angegebene Bestimmungsort. Als Erfüllungsort für die Zahlung gilt Wien. Für den Auftrag und die entsprechenden Rechtsgeschäfte gilt ausschließlich österreichisches Recht. Zur Entscheidung sämtlicher Rechtstätigkeiten aus unserem Auftrag und den auf Grund des Auftrags abgeschlossenen Rechtsgeschäften, einschließlich solcher über ihr Bestehen oder Nichtbestehen, sind ausschließlich die sachlich zuständigen Gerichte in Wien zu berufen.

B. Allgemeine Verkaufsbedingungen

B1. Geltungsbereich
Für unsere Verkäufe und Lieferungen gelten ausschließlich die nachstehenden Allgemeinen Verkaufsbedingungen, die ein wesentlicher Bestandteil aller Geschäftsabschlüsse und für den Inhalt des Vertrags allein maßgebend sind. Diese Bedingungen sind verbindlich für unseren gesamten gegenwertigen und zukünftigen Geschäftsverkehr, welchen wir im Zuge des Vertriebs der von uns erzeugten Produkte und geführten Handelswaren sowie der Erbringung von Dienstleistungen vornehmen, sowie die Grundlage von rechtlich erheblichen Handlungen, welche wir beim Vertrieb entwickeln, auch wenn darauf nicht besonders Bezug genommen wird, wie etwa bei mündlich oder telefonisch getroffenen Bestellungen. Abweichende Regelungen oder Abänderungen unserer Verkaufsbedingungen, insbesondere Geschäftsbedingungen des Vertragspartners, sind, auch wenn sie unwidersprochen bleiben, rechtsunwirksam und werden, so wie Nebenabreden und Sonderkonditionen, nur durch unsere schriftliche Bestätigung wirksam. Die Erteilung eines Auftrags oder einer Bestellung oder die Entgegennahme von Lieferungen oder Teillieferungen gilt in jedem Fall als Anerkennung unserer Verkaufsbedingungen.
B2. Vertragsabschluß
Alle unsere Angebote sind unverbindlich und freibleibend, das heißt wir behalten uns vor, aufgrund unseres Angebots den Auftrag anzunehmen oder abzulehnen. Der Vertrag kommt erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung zustande. Wird die Lieferung durchgeführt, ohne daß dem Kunden vorher eine Bestätigung zugeht, so kommt der Vertrag durch Annahme der Lieferung unter diesen Bedingungen zustande. Dabei gilt die Rechnung als Auftragsbestätigung. Geringe Abweichungen der gelieferten Gegenstände von der Beschreibung des Angebots gelten als genehmigt und berühren nicht die Erfüllung des Vertrags, sofern die Abweichung für den Kunden nicht unzumutbar ist und insbesondere der Verbesserung und dem technischen Fortschritt dient. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Mustern, Entwürfen und technischen Unterlagen behalten wir uns die alleinigen Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie werden dem Kunden auf sein Verlangen persönlich anvertraut und dürfen Dritten nicht zugängig gemacht werden, soweit dies nicht für die Hereinholung eines Auftrags notwendig ist, und sind uns auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben, ohne daß Kopien davon zurückbehalten werden. Zuwiderhandlungen verpflichten zum vollen Schadenersatz und berechtigen uns zum Rücktritt von allen mit dem Empfänger geschlossenen Lieferverträgen. Die Annahme und Ausführung von Aufträgen kann von einer Sicherstellung oder Vorauszahlung abhängig gemacht werden. Vorauszahlungen werden nicht verzinst. Bei Aufträgen unbekannter Kunden, insbesondere bei telefonischen Bestellungen, behalten wir uns vor, nur gegen Nachnahme unter Berechnung der Nachnahmegebühren zu liefern. Ein Skontoabzug bei Nachnahmesendungen wird nicht eingeräumt.
B3. Preise
Die in Prospekten, Preislisten, Anzeigen, Angeboten oder ähnlichen Unterlagen angeführten Preise und Konditionen sind fest aber für weitere Nachbestellungen unverbindlich und verstehen sich ab Lager in der Originalverpackung zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer. Wir behalten uns jedoch grundsätzlich vor, bei wesentlichen Kostenänderungen wie Löhne, Energie, Rohstoffe, Devisenkursschwankungen usw. die am Tage der Lieferung gültigen Preise zu verrechnen oder bei Ablehnung durch den Kunden vom Vertrag für noch nicht in Fertigung genommene Waren zurückzutreten.
B4. Lieferzeit
Sofern nicht anderes vereinbart wurde, sind die angegebenen Lieferfristen unverbindlich. Teillieferungen sind zulässig. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Lager verlassen hat oder die Versandbereitschaft dem Kunden mitgeteilt wurde. Sind Aufträge ganz oder teilweise nicht ausführbar, so behalten wir uns vor, diese nach Ablauf von 3 Monaten ohne schriftliche Benachrichtigung an den Auftraggeber zu stornieren. Irgendwelche Schadenersatzansprüche kann der Kunde aus der verzögerten oder unterbliebenen Lieferung nicht herleiten. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt Erfüllung sämtlicher Vertragspflichten des Kunden voraus. Werden wir in der Einhaltung der Lieferfrist durch unvorhergesehene, außerhalb unseres Einwirkungsbereichs liegende Umstände gehindert, die mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht abgewendet werden können (höhere Gewalt), so verlängert sich der Liefertermin angemessen um die Zeitdauer und den Umfang solcher Hindernisse, sofern nicht die Leistung endgültig unmöglich wird. Als höhere Gewalt gelten insbesondere Betriebsstörungen durch Feuer, Wasser und ähnliche Umstände, Ausfall von Produktionsanlagen und Maschinen, Streik und Aussperrung, Mangel an Arbeitskräften, Material, Energie, Transportmöglichkeiten, behördliche Maßnahmen, usw., gleichgültig, ob diese Umstände bei uns oder bei einem unserer Vor- oder Zulieferanten eintreten. Im Falle der Verlängerung des Liefertermins ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, sofern wir die angemessene Nachfrist zur Lieferung ungenützt verstreichen lassen. Für den Fall endgültiger Unmöglichkeit oder von Unvermögen aus solchen Gründen werden wir von der Verpflichtung zur Leistung freigestellt. Im Fall einer von uns zu vertretenden Nichteinhaltung eines Liefertermins oder Unmöglichkeit der Leistung steht dem Kunden im Fall des Verzugs, jedoch erst nach Setzung einer angemessenen Nachfrist von mindestens vier Wochen, ein Rücktrittsrecht bezüglich aller Lieferungen zu, die bei Fristablauf nicht versandbereit gemeldet sind. Weitergehende Ansprüche wie Schadenersatzansprüche wegen verspäteter Lieferung oder wegen Nichterfüllung, insbesondere Ansprüche auf Ersatz eines Folgeschadens sind ausgeschlossen.

B5. Zahlung
Sofern nicht anderes vereinbart wird, sind alle Rechnungen in EURO ausgestellt und sofort bei Rechnungserhalt netto ohne irgendeinen Abzug (Rabatte, Skonti, Haftrücklässe, usw.) fällig. Als Erfüllungstag gilt der Tag, an dem wir über das Geld verfügen können. Schecks, Wechsel und Akzepte werden nur aufgrund besonderer Vereinbarungen und in jedem Fall nur zahlungshalber entgegengenommen und gelten erst bei deren Einlösung als Zahlung. Sämtliche Diskont- und Einziehungsspesen gehen zu Lasten des Kunden. Ein Skontoabzug ist bei Zahlung mit Wechsel oder Akzepten ausgeschlossen. Eingehende Zahlungen werden grundsätzlich auf die ältesten offenstehenden Posten angerechnet. Eine gegenteilige Erklärung sowie eine bestimmte Widmung des Kunden ist unwirksam. Verweigerung der Annahme bestellter Ware entbindet nicht von der Kaufpreiszahlung. Die Zurückbehaltung von Zahlungen ebenso wie die Aufrechnung mit dem Kunden geltend gemachter Gegenforderungen aus Gewährleistung oder wegen behaupteter Mängel ist bis zur durch uns anerkannten einvernehmlichen oder gerichtlichen Klärung des gegenständlichen Rechtsgeschäfts nicht statthaft. Kommt ein Kunde mit einer fälligen Zahlung in Verzug oder wird ein von ihm ausgestellter Scheck oder ein Eigenakzept nicht eingelöst oder werden sonstige Tatsachen bekannt, aus denen sich eine erhebliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden ergibt, oder bestehen aus anderen Gründen erhebliche Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder Zahlungswilligkeit des Kunden, so sind wir berechtigt, alle Zahlungs-erleichterungen, Rabatte (einschlißlich Großhandelsrabatte, Umsatzboni usw.) auch hinsichtlich anderer offener Forderungen zu löschen und die sofortige Zahlung aller offenstehenden Rechnungen zu fordern, auch soweit hiefür bereits Schecks oder Wechsel gegeben worden sind, und für sämtliche noch ausstehenden Lieferungen Vorauskassa zu verlangen oder vorbehaltlich der uns sonst zustehenden Rechte vom Vertrag zurückzutreten, ohne daß der Kunde Gegenansprüche geltend machen kann. Außerdem dürfen wir in diesem Fall unter Eigentumsvorbehalt stehende Waren zurücknehmen, was für sich allein nicht als Rücktritt vom Vertrag gilt. Der Kunde erhält für solcherart zurückgenommene Ware eine Gutschrift auf den Zeitwert. Gemäß Zinsrechtsänderungsgesetz in der jeweils geltenden Fassung berechnen wir bei Zahlungsverzug, vorbehaltlich der Geltendmachung weitergehender Rechte, vom aushaftenden Betrag einen um 8% über dem Basiszinssatz liegenden Verzugszinssatz zuzüglich Umsatzsteuer und den Ersatz sämtlicher Mahnkosten und Inkassospesen für die Eintreibung. Für jede Mahnung wird ein Pauschalbetrag von EURO 10,00 + 20% USt. angerechnet. Die genannten Rechte stehen uns auch dann zu, wenn über das Unternehmen des Kunden das Ausgleichs- oder Konkursverfahren eröffnet oder ein entsprechender Antrag mangels Masse abgelehnt wird oder wenn das Unternehmen des Kunden aufgelöst oder liquidiert wird oder wenn Zwangsvollstreckungsmaßnahmen nicht unbedeutenden Umfangs gegen Teile des Vermögens des Kunden eingeleitet werden. Im Falle des Annahme- oder Zahlungsverzugs durch den Kunden gehen alle Inkassospesen einschließlich außergerichtlicher Anwaltskosten und Spesen von Gläubigerschutzverbänden zu Lasten des Kunden.

Kunden, die ihre Geräte zugesendet bekommen wollen, können zwischen zwei Arten der Abrechnung wählen:
a) mittels Postnachnahme wird die Ware noch am selben Tag der Fertigstellung aufgegeben. Der Kunde bezahlt den Rechnungsbetrag zuzüglich der Versand- und Nachnahmegebühren direkt dem jeweiligen Zusteller. Bei dieser Versandart erhält der Kunde die Ware in der kürzest möglichen Zeit zurück, dafür sind die Versandspesen am teuersten.
b) mittels Vorauszahlung überweist uns der Kunde vorab den Rechnungsbetrag zuzüglich der Versandspesen. Nach Gutschrift der Zahlung auf unserem Konto wird die Ware für den Transport freigegeben. Bei dieser Versandart spart der Kunde die Nachnahmegebühren, dafür muß er die erheblich längerer Zeit des Banklaufes abwarten.
B6. Verpackung, Versand und Gefahrenübergang
Die Versandverpackung wird zusammen mit den Versandkosten gesondert verrechnet. Der Versand erfolgt ab Auslieferungslager. Transportmittel und Versandart werden von uns gewählt. Verlangt der Kunde Abweichendes, so trägt er die Mehrkosten. Mit der Übergabe der Ware an den Kunden oder der Abgabe der Ware zur Versendung an den Frachtführer oder Spediteur oder mit der Meldung der Versandbereitschaft geht die Gefahr (Verlust, Minderung, Beschädigung, Verspätung usw.) auf den Kunden über. Auf ausdrückliches Verlangen des Kunden wird die Ware auf seine Kosten für den Transport versichert. Versicherungsart und Versicherungssumme hat der Kunde anzugeben. Ansprüche wegen unrichtiger oder unvollständiger Lieferung sind ausgeschlossen, wenn sie nicht sofort nach Ankunft der Ware am Bestimmungsort schriftlich im einzelnen angezeigt wird. Andernfalls gilt die Lieferung als genehmigt. Sendungen mit allfälligen Transportschäden sind mit Vorbehalt anzunehmen und der betreffenden Transportanstalt zwecks Tatbestandsaufnahme innerhalb der gesetzlichen Frist anzumelden. Rücksendungen bedürfen unserer vorherigen Zustimmung und gehen, so nichts anderes vereinbart ist, stets zu Lasten des Kunden.
B7. Umtausch und Rückgaben
Grundsätzlich besteht gemäß Konsumentenschutzgesetz ein Recht auf Umtausch oder Rückgabe nur dann, wenn dies beim Kauf ausdrücklich vereinbart wird. Eine automatische oder stillschweigende Zustimmung unsererseits gilt also im vorhinein nicht als zugesichert, und es gibt diesbezüglich auch keine gesetzliche Aufklärungs- und Hinweispflicht. Im Einzelfall vermerken wir das Umtausch- oder Rückgaberecht samt Randbedingungen schriftlich auf der Rechnung bzw. auf dem Lieferschein. Ein Umtausch oder eine Rücknahme erfolgt erstens nur innerhalb der vereinbarten Frist und zweitens nur wenn sowohl die Ware als auch die Originalverpackung im Übergabe- bzw. Auslieferungszustand (unbeschädigt, vollständig und sauber) samt Originalrechnungsbeleg zurückgegeben werden. Gänzlich vom Umtausch oder von der Rücknahme ausgeschlossen sind speziell im Bestellauftrag des Kunden von uns zugekaufte, umgebaute oder angefertigte Waren, als „SONDERANGEBOT“ fakturierte Waren, Verbrauchswaren (Akkus, Batterien, Tintenpatronen, Cassetten usw.) und sämtliche Ersatzteile (siehe §D5). Für jede Rückgabe, die nicht durch von uns zu vertretende Umstände verursacht wird, berechnen wir eine Bearbeitungsgebühr von 10% des Fakturenwerts. Warengutscheine können eine Einlösefrist enthalten und werden nicht in Geld abgelöst.

B8. Rücksendungen
Rücksendungen werden ausschließlich nach Zuteilung einer RMA-Nummer angenommen. Der Kunde erhält seine RMA-Nummer im Zuge einer Rücksprache mit unserer Kundendienstabteilung zugewiesen und hat diese Nummer deutlich lesbar auf der Außenseite der Rücksendung anzubringen. Rücksendungen werden nur angenommen, wenn sie vom Absender vollständig frankiert, also frei Haus, aufgegeben wurden. Unfreie Sendungen werden nicht angenommen und zu Lasten des Absenders zurückgeschickt. Ein Vorabaustausch ist grundsätzlich ausgeschlossen.
B9. Eigentumsvorbehalt
Bis zur vollständigen Bezahlung aller Verpflichtungen des Kunden aus der Geschäftsverbindung, bei Schecks und Wechsel bis zur Einlösung, bleiben alle gelieferten Waren unser uneingeschränktes Eigentum. Bei Vermischung und Verarbeitung entsteht Miteigentum des VerKundes am neuen Produkt nach dem Wertverhältnis der Bestandteile. Bei bestimmungsgemäßer Weiterveräußerung der Ware oder des durch Vermischung oder Verarbeitung entstandenen Produkts hat der Kunde unser noch bestehendes Miteigentum ausdrücklich vorzubehalten und Zahlung des Kaufpreises an uns auszubedingen. Der Kunde ist bis auf Widerruf ermächtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware im gewöhnlichen, ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr weiterzuveräußern, solange er uns gegenüber nicht in Verzug ist. Im Falle der Veräußerung der Vorbehaltsware tritt der Kunde die ihm aus der Veräußerung zustehenden Forderungen gegen seine Abnehmer mit allen Nebenrechten an uns ab. Der Kunde ist verpflichtet, die Abtretung dieser Forderungen an uns sofort nach ihrer Entstehung in seinen Geschäftsbüchern zu vermerken, wobei Höhe und Rechtsgrund der Forderung, Schuldner, Zessionar und Datum der Zession anzugeben sind. Der Kunde ist auch verpflichtet, uns auf Verlangen nachzuweisen, daß er den Buchvermerk in jedem Fall ordnungsgemäß angebracht hat. Der Kunde ist jederzeit widerruflich ermächtigt, die abgetretenen Forderungen einzuziehen, darf jedoch nicht anderwertig darüber verfügen. Besteht der Abnehmer des Kunden auf ein Abtretungsverbot, so hat der Kunde uns hiervon unverzüglich zu unterrichten. Sofern durch den Kunden nicht ausreichend anderwertige Sicherheiten für unsere Forderungen gegeben werden können, sind wir in diesen Fällen berechtigt, die Weiterveräußerung der von uns gelieferten Waren an Abnehmer mit Abtretungsverboten zu untersagen. Sollte die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware gegen Barzahlung verkauft werden, geht der Eigentumsvorbehalt auf das Kaufgeld bis zur Höhe des Wareneinkaufspreises zuzüglich Umsatzsteuer über. Der Kunde ist in diesem Fall verpflichtet, das Kaufgeld abgesondert von eigenen allfälligen fremden Barmittel aufzubewahren. Auch in diesem Fall ist ein entsprechender Vermerk in den Büchern anzubringen. Sollte eine Ware, welche noch nicht zur Gänze bezahlt worden ist und daher unter Eigentumsvorbehalt steht, an einen Endkunden verkauft werden, ist unabhängig von den oben genannten Bedingungen der Kunde verpflichtet, seinen Abnehmer darauf hinzuweisen, daß das Gerät noch unter Eigentumsvorbehalt steht und der Kunde (in diesem Fall auch Händler) daher nicht berechtigt ist, das Eigentum an dieser Ware zu übertragen, obwohl es bei einem befugten Gewerbsmann gekauft wird. Der Eigentumsvorbehalt haftet daher an der verkauften Ware und gilt auch gegenüber dem Abnehmer. Kommt der Kunde uns gegenüber in Verzug oder tritt eine erhebliche Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Kunden ein, so sind wir ohne weiteres berechtigt, die Vorbehaltsware in Besitz zu nehmen und anderweitig freihändig zu veräußern sowie die Abtretung nach Drittschuldnern anzuzeigen und die Forderungen selbst einzuziehen. Der Kunde verpflichtet sich, uns den Zutritt zu seinen Räumen und die Besitznahme zu gestatten. Vor der Durchführung eines Freihandverkaufs werden wir den Wert der Kaufsache durch einen Sachverständigen erheben und dem Kunden Gelegenheit geben, Kaufinteressenten namhaft zu machen. Der Kunde ist verpflichtet, uns auf Anforderung Auskunft über den Bestand an Vorbehaltsware und an abgetretenen Forderungen zu geben. Im Falle des Zugriffs Dritter auf die Vorbehaltsware oder der abgetretenen Forderungen hat uns der Kunde unverzüglich zu unterrichten und bei der Geltendmachung unserer Rechte zu unterstützen, insbesondere seinerseits die notwendigen Rechtsbehelfe zur Wahrung unserer Rechte zu ergreifen. Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware nach den Grundsätzen eines ordentlichen Kaufmanns zu versichern und tritt schon jetzt etwaige Versicherungsanprüche oder andere Ersatzansprüche wegen Untergangs oder Verschlechterung der Vorbehaltsware an uns ab. Mehrere Lieferungen gelten als ein Geschäft, sodaß das Eigentum an sämtlichen Gegenständen erst übergeht, wenn sämtliche Lieferungen vollständig bezahlt sind. Bei Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts wird die Ware nach unserer Wahl zum Fakturenpreis oder zum Zeitwert insbesondere unter Berücksichtigung von Beschädigungen (Verschmutzung, Abnützung usw.) zurückgenommen. Verpfändungen der Vorbehaltsware sind unzulässig. Wird die Vorbehaltsware beim Kunden gepfändet oder beschlagnahmt. hat er uns unverzüglich mündlich und schriftlich zu verständigen. Die Kosten für gerichtliche Interventionen, welche nicht von einem Dritten zu tragen sind, gehen zu Lasten des Kunden.

B10. Gewährleistung und Haftung
Wir gewähren die Verwendung einwandfreien Materials und die sorgfältige Verarbeitung der von uns hergestellten und vertriebenen Waren. Für Mängel von zugekauften Liefergegenständen (Handelswaren), zu denen auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften gehört, haften wir nur im Rahmen der Gewährleistungsbestimmungen der jeweiligen Herstellerfirmen uns gegenüber. Darüberhinaus leisten wir Gewähr dafür, daß der Liefergegenstand im Zeitpunkt des Gefahrenübergangs frei ist von Material- und Verarbeitungsfehlern, die seine Tauglichkeit zum gewöhnlichen Gebrauch beeinträchtigen. Der Kunde ist verpflichtet, die gelieferte Ware unverzüglich nach Ablieferung zu untersuchen. Beanstandungen hat der Kunde innerhalb von 8 Tagen, geheime Mängel unverzüglich nach deren Entdeckung zu erheben. Durch nicht rechtzeitg erfolgte Mängelanzeige oder durch eigenmächtig vorgenommene Eingriffe an der Ware sowie bei Entfernung oder Unkenntlichmachung der Fabrikationsseriennummern und der von uns angebrachten Garantiesiegel erlischt die Haftung und die eventuelle Gewährleistungspflicht. Die Gewährleistung versteht sich nicht auf Schäden hervorgerufen durch unsachgemäße oder fahrlässige Verwendung, ungeeignete und nachlässige Lagerung sowie äußere Einwirkung (wie zB. Sturz, Flüssigkeitseintritt, Überspannung, Blitzschlag, Überhitze, usw.). Für Mängel, die im Wesen des verwendeten Materials begründet sind oder für Waren, die nach unserem Dafürhalten nicht innerhalb der durch die Spezifikation und den normalen Verbrauchsbedingungen gezogenen Grenzen verwendet worden sind, besteht uns gegenüber kein Gewährleistungsanspruch. Der Nachweis für einen Gewährleistungsanspruch hat stets bei der Erteilung des Reparaturauftrags vorgelegt zu werden. Im nachhinein, also bei der Abholung der reparierten Geräte, vorgelegte Gewährleistungsunterlagen werden nicht anerkannt. Bei Verkäufen an einen Endkunden des Kundes gelten unsere Gewährleistungsbedingungen nur im Verhältnis zum Kunden. Im Fall eines vom Kunden unverschuldeten Mangels innerhalb der Gewährleistungsfrist erfolgt die Gewährleistung ausschließlich in der Weise, daß wir nach unserer Wahl und eigenem Ermessen den fehlerhaften Liefergegenstand verbessern oder ersetzen. Dabei ist der Mangel in geeigneter Form nachzuweisen und eine Kopie der Rechnung vorzulegen. Für das Ersatzstück und die Verbesserung wird in gleicher Weise gewährleistet wie für den Liefergegenstand. Reparaturen, die während der Gewährleistungsfrist durchgeführt werden, führen nicht zu einer Verlängerung der Frist. Bei Fehlschlagen der Verbesserung oder der Ersatzlieferung ist der Kunde berechtigt, eine angemessene Minderung der Entgelts oder die gänzliche Aufhebung des Vertrags (Wandlung) zu verlangen, je nachdem, ob der Mangel unwesentlich oder wesentlich ist. Eine Verbesserung ist fehlgeschlagen, wenn sie mehrfach versucht wurde und eine weiter Verbesserung dem Kunden nicht zuzumuten ist. Ersetzte Teile gehen in unser Eigentum über. Eine weitergehende Haftung, insbesondere für mittelbare oder unmittelbare Schäden, die nicht an der gelieferten Ware entstanden sind (Folgeschäden), ist ausgeschlossen. Erfüllt der Kunde als Händler eigene Gewährleistungspflichten durch Verbesserung, so hat er uns im Falle des Scheiterns des ersten Verbesserungsversuchs Gelegenheit zu verschaffen, für ihn die Verbesserung auszuführen. Wir sind berechtigt, allfällige Gewährleistungen solange zu verweigern, wie der Kunde seine Verpflichtungen aus Geschäftsverbindungen nicht erfüllt hat. Die Abtretung von Gewährleistungsansprüchen an Dritte ist ausgeschlossen. Für die Brauchbarkeit der gelieferten Ware zu bestimmten Zwecken haften wir in keinem Fall, auch wenn wir dem Kunden irgendwelche Ratschläge über die Warenverwendung erteilt haben. Beanstandete Ware darf nur mit unserer Genehmigung zurückgesendet werden. Ergibt sich bei einer zum Zwecke der Beanstandung erfolgten Rücksendung von Waren, daß die Beanstandung zu Unrecht erfolgt ist, so sind wir berechtigt, eine angemessene Vergütung für die Prüfung der Ware zu berechnen. Fall nicht anders vereinbart, gilt der quittierte Rechnungsbeleg als Gewährleistungsnachweis und ist bei Irrtum, Umtausch oder Reklamation vorzulegen.

Wurde eine jetzt mangelhafte Ware seinerzeit am Firmensitz (im Geschäftslokal) verkauft und übergeben, so ist der Kunde im Falle eines Gewährleistungsanspruchs gesetzlich verpflichtet, diese Ware zur Nachbesserung wieder zum Übergabeort (Firmensitz) zurückzubringen. Kann er oder will er dies nicht tun, darf er die Ware auch einschicken, muß aber die gesamten Versandspesen für die Hin- und Rücksendung selber tragen. Eine uns unfrei zugeschickte Ware wird nicht angenommen und zu Lasten des Absenders zurückgeschickt. Wünscht der Kunde einen Besuch unseres technischen Kundendienstes, so sind die Kosten für Anfahrten und Wegzeiten in diesem Fall nicht Bestandteil der Gewährleistung.

Wurde eine jetzt mangelhafte Ware seinerzeit dem Kunden verkauft und auf eine vom Kunden angegebene inländische Adresse versendet, so ist der Kunde im Falle eines Gewährleistungsanspruchs verpflichtet, uns diese Ware zur Nachbesserung auf unsere Kosten einzusenden. Wir übernehmen auch die Kosten für die Rücksendung der nachgebesserten Ware. Die Aufwendungen der Hin- und Rücksendung sind in diesem Fall Bestandteil der Gewährleistung.

Wurde eine jetzt mangelhafte Ware seinerzeit am Firmensitz (im Geschäftslokal) zwar verkauft aber im Zuge einer Montage oder Installation beim Kunden vor Ort übergeben, so hat der Kunde im Falle eines Gewährleistungsanspruchs anrecht auf Erfüllung der Nachbesserung vor Ort, sofern dies technisch durchführbar ist. Die Kosten für Anfahrten und Wegzeiten unserer Kundendiensttechniker sind in diesem Fall Bestandteil der Gewährleistung.

Wir sind berechtigt, gegen uns bestehende Gewährleistungsansprüche des Kunden an den Vorlieferanten oder Hersteller der mangelhaften Ware mit schuldbefreiender Wirkung abzutreten.

Alle etwaige Schadenersatzansprüche gegen uns sind grundsätzlich mit der Höhe des Nettorechnungsbetrags des Auftrags begrenzt. Der Ersatz eines entgangenen Gewinns, der Ersatz von Folgeschäden und Vermögensschäden, nicht erzielten Ersparnissen, Zinsverlusten und von Schäden aus Anspüchen Dritter gegen den Kunden sind ebenfalls ausgeschlossen.

B11. Schadenersatz
Ale etwaigen Schadenesatzansprüche gegen uns sind grundsätzlich mit der Höhe des Nettorechnungsbetrags des Auftrags begrenzt. Der Ersatz eines entgangenen Gewinns, der Ersatz von Folgeschäden und Vermögensschäden, nicht erzielten Ersparnissen, Zinsverlusten und Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Käufer sind ebenfalls ausgeschlossen.
B12. Weitere gesetzliche Bestimmungen
Falls der Kunde bei uns ein für die Fernmeldebehörde zulassungspflichtiges Gerät erwirbt bzw. zum Service oder zum Umbau bringt, das keine in Österreich gültige Typenprüfung und Kennzeichnung besitzt und daher nicht zugelassen ist, darf er dieses Gerät in Österreich gemäß den Bestimmungen des Telekommunikationsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung an ein öffentliches Fernmeldenetz weder anschließen noch in Verbindung mit einem solchen betreiben. Darüberhinaus macht sich der Kunde strafbar, wenn er in Österreich nicht zugelassene Schnurlostelefone einführt, besitzt oder verwahrt. Der Kunde wird zum Zeitpunkt des Kaufabschlusses bzw. des Kundendienstauftrags von uns klar und deutlich sowohl mündlich darauf aufmerksam gemacht als auch schriftlich darauf hingewiesen, daß jede Zuwiderhandlung seinerseits ausschließlich auf eigene Verantwortung und Gefahr erfolgt und gerichtlich verfolgt werden kann. Wir weisen jede Haftung für in diesem Zusammenhang stehende Folgen einer von ihm selbst verschuldeten Gesetzesübertretung zurück.
B13. Rechtsordnung und Schlußbestimmungen
Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten auch bei Verträgen mit Verbrauchern im Sinne des Konsumenten-schutzgesetzes (KSchG). Sollten einzelne Bestimmungen auf Verbraucher nicht anzuwenden sein, so gelten die für sie maßgeblichen Rechtsvorschriften des KSchG. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bedingungen dadurch nicht berührt. Die Vertragsparteien werden diese Bestimmungen durch solche ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksam oder undurchführbaren Bestimmungen möglichst nahe kommen. Für alle Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Kunde und uns wird als ausschließlicher Erfüllungsort und Gerichtsstand Wien vereinbart. Wir sind aber berechtigt, den Kunde auch an seinem gesetzlichen Gerichtsstand zu verklagen. Für unseren gesamten Geschäftsverkehr gilt die alleinige Anwendung österreichischen Rechts.

C. Allgemeine Kundendienstbedingungen

C1. Geltungsbereich
Für unsere Kundendienstleistungen gelten ausschließlich die nachstehenden Allgemeinen Kundendienstbedingungen, die ein wesentlicher Bestandteil aller Geschäftsabschlüsse und für den Inhalt des Vertrags allein maßgebend sind. Diese Bedingungen sind verbindlich für unseren gesamten gegenwertigen und zukünftigen Geschäftsverkehr, welchen wir im Zuge einer Kundendienstleistung für von uns erzeugte Produkte und geführte Handelswaren sowie für vom Kunden bereitsgestellte Waren vornehmen, auch wenn darauf nicht besonders Bezug genommen wird, wie etwa bei mündlich oder telefonisch getroffenen Bestellungen. Abweichende Regelungen oder Abänderungen unserer Kundendienstbedingungen, insbesondere Geschäftsbedingungen des Vertragspartners, sind, auch wenn sie unwidersprochen bleiben, rechtsunwirksam und werden, so wie Nebenabreden und Sonderkonditionen, nur durch unsere schriftliche Bestätigung wirksam. Die Erteilung eines Kundendienstauftrags oder die Entgegennahme eines Kundendienstes gilt in jedem Fall als Anerkennung unserer Kundendienstbedingungen.
C2. Vertragsabschluß
Alle unsere Angebote sind unverbindlich und freibleibend, das heißt wir behalten uns vor, aufgrund unseres Angebots den Auftrag anzunehmen oder abzulehnen. Der Vertrag kommt erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung zustande. Wird eine Kundendienstleistung durchgeführt, ohne daß dem Kunden vorher eine Bestätigung zugeht, so kommt der Vertrag durch Annahme der Kundendienstleistung unter diesen Bedingungen zustande. Dabei gilt die Rechnung als Auftragsbestätigung. Die Annahme und Ausführung von Kundendienstleistungen können von einer Sicherstellung oder Vorauszahlung abhängig gemacht werden, insbesondere dann, wenn die Bestellung von unbekannten Kunden erfolgt. Vorauszahlungen werden nicht verzinst.
C3. Preise
Die in Prospekten, Preislisten, Anzeigen, Angeboten oder ähnlichen Unterlagen angeführten Preise und Konditionen sind fest aber für weitere Kundendienstleistungen unverbindlich und verstehen sich zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer. Wir behalten uns jedoch grundsätzlich vor, bei wesentlichen Kostenänderungen wie Löhne, Energie, Rohstoffe, Devisenkursschwankungen usw. die am Tage der Dienstleistung gültigen Preise zu verrechnen oder bei Ablehnung durch den Kunden vom Vertrag zurückzutreten. Bei allen Kundendienstleistungen vor Ort gilt Barzahlung. Ein Skontoabzug wird nicht eingeräumt.
C4. Wirtschaftlichkeit einer Reparatur
Es ist unser erklärtes Ziel, defekte Geräte zu reparieren, um Elektronikschrott zu vermeiden und die Ressourcen zu schonen. Selbstverständlich sind wir dabei stets bemüht, trotz Anwendung größter Sorgfalt die Servicekosten für Sie so gering wie möglich zu halten. Dennoch wollen wir Sie auf die Tatsache aufmerksam machen, dass auch im Bereich der Telekommunikation die Lebenszyklen der Geräte immer kürzer werden und wir es bei den derzeit in Mitteleuropa steigenden Lohn- und Fixkosten leider nicht mehr schaffen, abgesehen von Bagatellfehlern, defekte Billiggeräte kostendeckend und dennoch günstiger als der Anschaffungspreis von technisch sogar höherwertigen neuen Aktionsgeräten zu reparieren. Obwohl die Hersteller ihre meist aus Billiglohnländern stammenden Produkte als Einweg-Wegwerfartikel betrachten, sind sie verpflichtet, innerhalb der gesetzlichen zweijährigen Gewährleisungs- und der freiwilligen variablen Garantiefrist ein defektes Gerät immer kostenlos instandzusetzten. Danach aber bietet die Industrie mit der Begründung, eine Reparatur käme teurer als der Kauf eines Neugeräts, kaum einen Kundendienst an. Wird ein Gerät zwei Jahre nach dem Kauf defekt, stellt sich daher sofort die Frage, ob sich die Reparatur noch lohnt. Angesichts des steten Preisverfalls wird man tatsächlich rasch verleitet, im Sinne des Herstellers sein altes Gerät zu entsorgen und sich ein neues anzuschaffen. Man findet heute zB. aktuelle Schnurlostelefone im Angebot schon um EUR 15,-. Das sollte Ihnen bei der Frage nach einem Kostenvoranschlag im voraus bewußt sein. Wenn Ihnen Ihr altes Gerät ohnehin nicht mehr zusagt und Sie sich gerne mit neuer Technik auseinandersetzen, macht bei derartigen Billiggeräten eine Reparatur trotz unserer Qualitätsgarantie ganz sicher keinen Sinn. Sie ist in jedem Fall unwirtschaftlich weil viel zu teuer, und Sie benutzen nach der Reparatur immer noch das alte Gerät. In späterer Folge könnten weitere Fehler auftreten, und Sie würden rückwirkend zu recht Ihre Entscheidung zur Reparatur bereuen. Ihnen empfehlen wir entschieden den Kauf eines Neugeräts. Im Schauraum beraten wir Sie kompetent und mit viel Geduld, bis Sie das passende Nachfolgegerät gefunden haben. Erkennen Sie aber auf der Suche nach einem neuen Gerät, dass Ihnen keines, aus welchen Gründen auch immer (zu klein, zu kompliziert, zu unhandlich), zusagt, erhält die Reparatur für Sie persönlich sofort einen anderen Stellenwert. Die Höhe des Reparaturpreises wird in diesem Fall zweitrangig, weil Sie Ihr gewohntes Gerät unbedingt behalten und repariert haben wollen. Wir unterstützen Sie dabei gerne mit unserem auf Reparaturen spezialisierten professionellen Kundenservice.

C5. Kostenschätzung, Kostenvoranschlag, Gutachten
Wenn Sie im voraus wissen wollen, ob sich für Sie die Reparatur Ihrer Geräte auszahlt, können Sie entweder

  1. eine mündliche Kostenschätzung um EUR 12,- pro Gerät oder
  2. einen Kostenvoranschlag um EUR 36,- pro Gerät oder
  3. ein schriftliches Gutachten ab EUR 150,- pro Gerät verlangen.

Die Kostenschätzung ist nach oberflächlicher Überprüfung, bei der das Gerät nach Bedarf geöffnet wird, eine rasche und unverbindliche Angabe der voraussichtlichen Kosten. Der Kostenvoranschlag und das Gutachten sind hingegen nach aufwendiger Überprüfung, bei der das Gerät im Labor zerlegt werden muß, eine verbindliche Angabe der Kosten. Durch diese genaue, zeitintensive Untersuchung wird bereits ein großer Teil des gesamten Arbeitsaufwands geleistet. Daher ist die Erstellung eines Kostenvoranschlags nicht sofort bei der Geräteannahme durchführbar. Steht das Ergebnis der Überprüfung fest, werden Sie über die Höhe des Reparaturbetrags informiert. Anschließend wird Ihre verbindliche Zustimmung oder Ablehnung des Auftrags entgegengenommen. Zur Absicherung unserer Spesen heben wir bei jedem Auftrag den entsprechenden Überprüfungsbetrag netto exkl. USt. als Anzahlung im voraus ein. Bei der Auftragsabrechnung oder im Falle einer Nichtreparatur und bei gleichzeitigem Kauf eines Neugeräts wird die Anzahlung wieder in Abzug gebracht. Kommt aufgrund der verlangten Überprüfung weder ein Kundendienstauftrag noch ein Kauf eines Neugeräts zustande, wird die gesamte Anzahlung einbehalten und zuzüglich 20% USt. verrechnet. Stellt sich im Zuge der Überprüfung heraus, daß der vermeintliche Gerätefehler auf eine falsche oder unvollständige Bedienung zurückzuführen ist, erfolgt eine Einweisungshilfe nur auf Ihren ausdrücklichen Wunsch. Diese kostenpflichtige Serviceleistung ist nicht Bestandteil der Überprüfung und wird zusätzlich laut Preisliste verrechnet. Die Mindestpauschale beträgt EUR 36,- für 15 Minuten. Wir halten uns an die in unserer Kostenschätzung oder in unserem Kostenvoranschlag abgegebenen Preisangebote 14 Tage gebunden, wenn die defekten Geräte bei uns verbleiben. Bei Abholung der unreparierten Geräte verfällt die Kostenschätzung oder der Kostenvoranschlag. In allen Preisen sind 20% USt. enthalten.
C6. Geräteüberprüfung
Wir machen Sie darauf aufmerksam, daß es beim gewaltsamen Öffnen vieler Geräte aufgrund der schraubenlosen Konstruktion zur Zerstörung des Gehäuses kommen kann. Falls Sie nach Bekanntgabe der Reparaturkosten Ihr geöffnetes Gerät nicht reparieren lassen, können wir es Ihnen nicht im ursprünglichen Zustand zurückgeben, sondern nur in möglicherweise beschädigten Gehäuseeinzelteilen. Zusätzlich können durch das Öffnen und die Überprüfung weitere als die bereits bekannten Schäden auftreten. Wünschen Sie ausdrücklich die Wiederzusammensetzung des unreparierten Geräts, haften wir nicht dafür, daß das Gerät nach dem Zusammenbau im selben Ausmaß funktionsfähig ist, wie es vor dem Öffnen war. Wenn wir das Gerät aber reparieren, werden alle defekten und durch das Öffnen möglicherweise beschädigten Teile ersetzt.
C7. Geräteabholung
Die Ausfolgung von Kundengeräten erfolgt, ähnlich wie bei der Geräteannahme, nur nach vorheriger telefonischer Verständigung und Vereinbarung eines Abholtermins sowie gegen Rückgabe der Zahlungsbestätigung. Bei der Abholung machen wir zwingend mit Ihnen gemeinsam einen genauen Funktionstest, der etwa 15 Minuten Zeit in Anspruch nimmt. Ohne Funktionstest erhalten Sie Ihr Gerät nicht zurück, auch wenn Sie es eilig haben oder in zweiter Spur halten oder im Vertrauen auf unsere Sorgfalt auf den Test verzichten. Planen Sie daher bitte zumindest diese Zeitspanne und eine eventuelle Wartezeit bei der Abholung ein. Abrechnungen von Kundendienstleistungen erfolgen nur in bar oder per Postnachnahmeversand. Falls die reparierten Geräte nicht binnen 30 Tagen ab Verständigung abgeholt werden, lagern wir sie für maximal 6 Monate auf Ihre Kosten ein und verrechnen EUR 0,60 pro Tag. Nach Ablauf dieser Frist werden Ihre Geräte vorschriftsmäßig entsorgt und Sie verlieren jeglichen Regressanspruch.
C8. Montage und Installation
Bohrungen im Zuge einer Montage werden nur nach Absprache mit dem Kunden bzw. mit dem Auftraggeber vor Ort durchgeführt und geschehen somit ausschließlich auf dessen Risiko. Für Folgeschäden übernehmen wir keine Haftung.

C9. Gewährleistung
Wir erfüllen für alle bei uns erworbenen Geräte und Kundendienstleistungen die entsprechende Gewährleistung innerhalb der gesetzlich vereinbarten Fristen. Offensichtliche oder verborgene Mängel hat der Kunde fristgerecht unter Vorlage der Gewährleistungsunterlagen zu reklamieren. Der Nachweis für einen Gewährleistungsanspruch hat stets bei der Erteilung des Reparaturauftrags vorgelegt zu werden. Im nachhinein, also bei der Abholung der reparierten Geräte, vorgelegte Gewährleistungsunterlagen werden nicht anerkannt. Bei berechtigter Mängelrüge leisten wir nach unserer Wahl kostenlose Instandsetzung oder kostenlosen Ersatz aller Teile, die durch Fabrikations- oder Materialfehler schadhaft geworden sind. Gewährleistungsreparaturen werden nur im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen durchgeführt. Für Geräte oder Zubehör, deren Fabrikationsseriennummern oder die von uns angebrachten roten Garantiesiegel verletzt, entfernt oder unleserlich gemacht wurden, sowie für Mängel, die durch unsachgemäße, fehlerhafte Bedienung, nachlässige Behandlung und Lagerung, natürliche Abnützung, äußere Einwirkung (wie zB. Sturz, Flüssigkeitseintritt, Überspannung, Blitzschlag, Überhitze, usw.) oder durch Reparaturen oder Eingriffe von unbefugten Dritten entstanden sind, erlischt innerhalb der Gewährleistungsfrist jeder Anspruch auf kostenlosen Ersatz. Für Geräte, die wir zum Service erhalten, erfüllen wir die Gewährleistung ausschließlich auf die von uns gelieferten Zubehör- oder Ersatzteile und die von uns geleisteten Arbeiten, keinesfalls jedoch für die Funktion des gesamten Geräts. Für Reparaturen nach Flüssigkeits- und Feuchtigkeitsschäden oder infolge von Batterie- bzw. Akkusäureausfluß kann keine Gewährleistung übernommen werden. Für den Erwerb von als „SONDERANGEBOT“ fakturierten Waren gelten die gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen in der jeweils eingeschränkten Form. Für den Erwerb von als „GEBRAUCHTGERÄT“ oder „TAUSCHGERÄT“ fakturierten Waren gilt die Verkürzung der Gewährleistungsfrist auf 12 Monaten als vereinbart.

Wurde eine jetzt mangelhafte Ware seinerzeit am Firmensitz (im Geschäftslokal) verkauft und übergeben, so ist der Kunde im Falle eines Gewährleistungsanspruchs gesetzlich verpflichtet, diese Ware zur Nachbesserung wieder zum Übergabeort (Firmensitz) zurückzubringen. Kann er oder will er dies nicht tun, darf er die Ware auch einschicken, muß aber die gesamten Versandspesen für die Hin- und Rücksendung selber tragen. Eine uns unfrei zugeschickte Ware wird nicht angenommen und zu Lasten des Absenders zurückgeschickt. Wünscht der Kunde einen Besuch unseres technischen Kundendienstes, so sind die Kosten für Anfahrten und Wegzeiten in diesem Fall nicht Bestandteil der Gewährleistung.

Wurde eine jetzt mangelhafte Ware seinerzeit dem Kunden verkauft und auf eine vom Kunden angegebene inländische Adresse versendet, so ist der Kunde im Falle eines Gewährleistungsanspruchs verpflichtet, uns diese Ware zur Nachbesserung auf unsere Kosten einzusenden. Wir übernehmen auch die Kosten für die Rücksendung der nachgebesserten Ware. Die Aufwendungen der Hin- und Rücksendung sind in diesem Fall Bestandteil der Gewährleistung.

Wurde eine jetzt mangelhafte Ware seinerzeit am Firmensitz (im Geschäftslokal) zwar verkauft aber im Zuge einer Montage oder Installation beim Kunden vor Ort übergeben, so hat der Kunde im Falle eines Gewährleistungsanspruchs anrecht auf Erfüllung der Nachbesserung vor Ort, sofern dies technisch durchführbar ist. Die Kosten für Anfahrten und Wegzeiten unserer Kundendiensttechniker sind in diesem Fall Bestandteil der Gewährleistung.

Um Mißverständnissen rechtzeitig vorzubeugen werden zur zweifelsfreien Identifizierung alle von uns ausgelieferten Geräte und Zusatzteile mit unseren roten Garantiesiegel gekennzeichnet. Die unübersehbaren Aufkleber befinden sich meist auf der Geräteunterseite und sind die Voraussetzung für alle zukünftigen Kundendienstleistungen. Im Störungsfall ist es sowohl für Ihren Gewährleistungsanspruch als auch für eine gewöhnliche kostenpflichtige Reparaturannahme zwingend notwendig, daß die Aufkleber unbeschädigt vorliegen. Sollte der Kunde sein Gerät durch Siegelbruch öffnen, hat er jeden Anspruch auf Gewährleistung und technische Hilfe unwiderruflich verwirkt.

Wir sind berechtigt, gegen uns bestehende Gewährleistungsansprüche des Kunden an den Vorlieferanten oder Hersteller der mangelhaften Ware mit schuldbefreiender Wirkung abzutreten.

Alle etwaige Schadenersatzansprüche gegen uns sind grundsätzlich mit der Höhe des Nettorechnungsbetrags des Auftrags begrenzt. Der Ersatz eines entgangenen Gewinns, der Ersatz von Folgeschäden und Vermögensschäden, nicht erzielten Ersparnissen, Zinsverlusten und von Schäden aus Anspüchen Dritter gegen den Kunden sind ebenfalls ausgeschlossen.
C10. Rücksendungen
Rücksendungen werden ausschließlich nach Zuteilung einer RMA-Nummer angenommen. Der Kunde erhält seine RMA-Nummer im Zuge einer Rücksprache mit unserer Kundendienstabteilung zugewiesen und hat diese Nummer deutlich lesbar auf der Außenseite der Rücksendung anzubringen. Rücksendungen werden nur angenommen, wenn sie vom Absender vollständig frankiert, also frei Haus, aufgegeben wurden. Unfreie Sendungen werden nicht angenommen und zu Lasten des Absenders zurückgeschickt. Ein Vorabaustausch ist grundsätzlich ausgeschlossen.

C11. Zahlung
Sofern nicht anderes vereinbart wird, sind alle Kundendienstrechnungen in EURO ausgestellt und sofort bei Rechnungserhalt netto ohne irgendeinen Abzug (Rabatte, Skonti, Haftrücklässe, usw.) in bar fällig. Wir akzeptieren keine Kreditkarten und stellen weder eine Bankomat-Kasse noch eine Handy-Paybox zur Verfügung.

Kunden, die ihre Geräte zugesendet bekommen wollen, können zwischen zwei Arten der Abrechnung wählen:
a) mittels Postnachnahme wird die Ware noch am selben Tag der Fertigstellung aufgegeben. Der Kunde bezahlt den Rechnungsbetrag zuzüglich der Versand- und Nachnahmegebühren direkt dem jeweiligen Zusteller. Bei dieser Versandart erhält der Kunde die Ware in der kürzest möglichen Zeit zurück, dafür sind die Versandspesen am teuersten. b) mittels Vorauszahlung überweist uns der Kunde vorab den Rechnungsbetrag zuzüglich der Versandspesen. Nach Gutschrift der Zahlung auf unserem Konto wird die Ware für den Transport freigegeben. Bei dieser Versandart spart der Kunde die Nachnahmegebühren, dafür muß er die erheblich längere Zeit des Banklaufes abwarten.
C12. Weitere gesetzliche Bestimmungen
Falls der Kunde bei uns ein für die Fernmeldebehörde zulassungspflichtiges Gerät erwirbt bzw. zum Service oder zum Umbau bringt, das keine in Österreich gültige Typenprüfung und Kennzeichnung besitzt und daher nicht zugelassen ist, darf er dieses Gerät in Österreich gemäß den Bestimmungen des Telekommunikationsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung an ein öffentliches Fernmeldenetz weder anschließen noch in Verbindung mit einem solchen betreiben. Darüberhinaus macht sich der Kunde strafbar, wenn er in Österreich nicht zugelassene Schnurlostelefone oder andere Funkgeräte einführt, besitzt oder verwahrt. Der Kunde wird zum Zeitpunkt des Kaufabschlusses bzw. des Kundendienstauftrags von uns klar und deutlich sowohl mündlich darauf aufmerksam gemacht als auch schriftlich darauf hingewiesen, daß jede Zuwiderhandlung seinerseits ausschließlich auf eigene Verantwortung und Gefahr erfolgt und gerichtlich verfolgt werden kann. Wir weisen jede Haftung für in diesem Zusammenhang stehende Folgen einer vom Kunden selbst verschuldeten Gesetzesübertretung zurück. Bei Bedarf bestätigt der Kunde mit eigenhändiger Unterschrift die Kenntnisnahme dieses Hinweises auf der Rückseite des Rechnungsformulars.
C13. Rechtsordnung und Schlußbestimmungen
Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bedingungen dadurch nicht berührt. Für alle Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Kunden und uns wird als ausschließlicher Erfüllungsort und Gerichtsstand Wien vereinbart. Wir sind aber berechtigt, den Kunden auch an seinem gesetzlichen Gerichtsstand zu verklagen. Für unseren gesamten Geschäftsverkehr gilt die alleinige Anwendung österreichischen Rechts.

D. Erläuterungen und Begriffsbestimmungen

D1. Gewährleistung
Wird eine Sache verkauft, so haftet der Verkäufer für eine allfällige Mangelhaftigkeit der Sache. Wird ein Werk erstellt, so haftet der Auftragnehmer des Werkvertrags für eine allfällige Mangelhaftigkeit des Werks. Verkäufer und Auftragnehmer werden als Übergeber bezeichnet. Ein Mangel liegt dann vor, wenn die Sache bzw. die Leistung nicht die Eigenschaften aufweist, die vertraglich vereinbart wurden oder die man gewöhnlich voraussetzt. Hat der Übergeber Muster oder Proben vorgelegt oder die Sache beschrieben, haftet er auch dafür, dass die Sache bzw. die Leistung den Vorlagen sowie der Beschreibung entspricht. Auch öffentliche Werbeaussagen beeinflussen den Maßstab für die Gewährleistung und zwar auch dann, wenn sie nicht vom Übergeber sondern vom zB. vom Hersteller gemacht werden. Solche öffentlichen Äußerungen binden den Übergeber jedoch dann nicht, wenn er sie weder kannte noch kennen konnte, wenn sie bei Abschluß des Vertrags richtiggestellt waren oder den Vertragsabschluß gar nicht beeinflußt haben konnten. Die Sache muß der Natur des Geschäfts oder der getroffenen Vereinbarung gemäß verwendet werden können. Oft ist die Höhe des Kaufpreises ein Anhaltspunkt dafür, welche Eigenschaften die Parteien vorausgesetzt haben. Dass überhaupt ein Mangel vorliegt, muß der Übernehmer (Kunde) beweisen. Der Mangel muß bereits bei Übergabe der Sache bzw. des Werks vorhanden gewesen sein, auch wenn er unter Umständen erst zu einem späteren Zeitpunkt hervorkommt. Entsteht der Mangel erst nach der Übergabe, handelt es sich um keinen Gewährleistungsfall. Kommt der Mangel innerhalb von 6 Monaten nach Übergabe hervor, wird automatisch immer vermutet, dass er bereits bei der Übergabe vorhanden war. Dies stellt eine Erleichterung für den Übernehmer dar, denn der Übergeber müßte beweisen, dass der Mangel erst nach der Übergabe entstanden ist, wenn er den Gewährleistungsanspruch abwehren will. Kommt der Mangel erst nach diesen sechs Monaten zum Vorschein, muß allerdings der Übernehmer beweisen, dass der Mangel bereits bei der Übergabe vorgelegen ist. Die Gewährleistung ist unabhängig von einem Verschulden und der Verursachung.

Beispiel:
Ein Elektrohändler kauft einen fabriksneuen Toaster beim Hersteller und verkauft ihn in der versiegelten Original-verpackung weiter. War das Gerät bei der Übergabe an den Käufer mangelhaft, so hat der Händler Gewähr zu leisten, obwohl er von dem Mangel gar nichts wußte, ihn keinerlei Verschulden am Vorliegen des Mangels trifft und er diesen auch nicht verursacht hat.

Beispiel:
Wird ein gebrauchter Toaster verkauft, wird für gewöhlich vorausgesetzt, dass er funktioniert. Kratzer und Gebrauchsspuren am Gehäuse werden bei einem gebrauchten Gerät keinen Mangel darstellen, während dies bei einem fabriksneuen Gerät schon der Fall ist. Wurde aber ausdrücklich vereinbart, dass der gebrauchte Toaster keinerlei Gebrauchsspuren am Gehäuse aufweist, so ist das Gerät mangelhaft, wenn bei der Übergabe doch Kratzer vorhanden sind. Der Maßstab der Mangelhaftigkeit eines gebrauchten Geräts kann somit durch vertragliche Vereinbarung angehoben werden.
Fristen
Die gesetzlichen Gewährleistungsfristen betragen bei beweglichen Sachen und Werkverträgen zwei Jahre, bei unbeweglichen Sachen, die also nicht von einem Ort zum anderen transportiert werden können, ohne dass ihre Substanz verletzt wird, drei Jahre. Die Ansprüche müssen binnen der genannten Frist gerichtlich geltend gemacht werden. Hat der Übernehmer den Kaufpreis bzw. den Werklohn aber noch nicht bezahlt, reicht für ihn, seinen Gewährleistungsanspruch einzuwenden, wenn er auf Zahlung des Kaufpreises bzw. Werklohns geklagt wird. Auch wenn die Gewährleistungsfrist zu diesem Zeitpunkt schon abgelaufen ist, ist der Einwand fristwahrend. Nach erfolgter Reparatur beginnt die Gewährleistungsfrist nur für den reparierten Teil neu zu laufen, für den Rest der Sache bzw. des Werks läuft die bestehende Gewährleistungsfrist weiter.
Mängelrüge von Unternehmern
Um die Ansprüche aus der Gewährleistung nicht zu verlieren, ist zwischen Unternehmern das Rügen eines Mangels innerhalb eines bestimmten Zeitraums erforderlich. Die erhaltenen Waren bzw. das erbrachte Werk sind zu diesem Zweck vom Übernehmer unverzüglich bei der Übergabe zu untersuchen und allfällige Mängel innerhalb einer Frist von 14 Tagen zu rügen. Kommt ein Mangel erst später hervor, muß zu diesem späteren Zeitpunkt innerhalb der 14-tätigen Frist gerügt werden. Damit eine Rüge wirksam ist, muß der Mangel genau beschrieben werden. Wird die Ware nur als mangelhaft bezeichnet, liegt demnach keine gültige Rüge vor. Aus Beweisgründen ist es ratsam, die Mängelrüge schriftlich vorzunehmen. Unterläßt der Übernehmer die Mängelrüge, gilt die Ware bzw. Leistung als genehmigt. Es gehen nicht nur die Ansprüche aus Gewährleistung verloren sondern auch jene aus Schadenersatz wegen Mangels selbst, sowie aus Irrtum.
Mängelrüge von Konsumenten
Im Gegensatz zu Unternehmern müssen Konsumenten einen Mangel nicht rügen, das heißt, sie sind nicht dazu verpflichtet, dem Unternehmer den Mangel unverzüglich zu melden. Es steht ihnen also die gesamte Frist von zwei bzw. drei Jahren offen, um Gewährleistung zu verlangen.

Händlerregress
Hat ein Unternehmer einem Konsumenten Gewähr geleistet, so kann er wiederum bei dem Unternehmer, von dem er die mangelhafte Sache bezogen hat, Gewährleistung verlangen. Dies entspricht den allgemeinen Regeln. Das Besondere des Händlerregresses ist, dass der Unternehmer, der dem Konsumenten Gewähr geleistet hat, auch nach Ablauf der Fristen von seinem Vorlieferanten Gewährleistung verlangen kann. Er muß seinen Anspruch binnen zwei Monaten ab Erfüllung der eigenen Gewährleistungpflicht gerichtlich geltend machen. Der Rückgriffsanspruch ist mit der Höhe des eigenen Aufwands begrenzt. Die Haftung des Vorlieferanten endet jedenfalls fünf Jahre nach Erbringung seiner Leistung. Der Händlerregress kann vertraglich ausgeschlossen werden. Die Grenze für den Ausschluß bildet die Sittenwidrigkeit, die insbesondere bei einer marktbeherrschenden Stellung des Unternehmers gegeben sein kann.

Beispiel:
Ein Vorlieferant verkauft einen Toaster an einen Unternehmer. Dieser verkauft den Toaster ein halbes Jahr später weiter an einen Konsumenten. Knapp vor Ablauf der zweijährigen Gewährleistungsfrist taucht an dem Toaster ein Mangel auf, und der Konsument verlangt vom Unternehmer Gewährleistung. Der Unternehmer kommt seiner Pflicht nach und leistet dem Konsumenten Gewähr. Obwohl es schon fast 2,5 Jahre her ist, dass der Unternehmer den Toaster vom Vorlieferanten gekauft hat und somit dessen Gewährleistungsfrist gegenüber dem Vorlieferanten seit fast einem halben Jahr abgelaufen ist, ermöglicht der Händlerregress es nun dem Unternehmer, auch noch nach Ablauf der Frist Gewährleistung gegenüber dem Vorlieferanten geltend zu machen. Dies muß er nun binnen zwei Monaten tun.
Reihenfolge der Gewährleistungsbehelfe
Die Gewährleistungsansprüche sind in zwei Stufen unterteilt. Vorrangig kann der Übernehmer Verbesserung oder Austausch der mangelhaften Sache verlangen. ist dies aus bestimmten Gründen nicht möglich, kann der Übernehmer Preisminderung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Sinn und Zweck dieser Regelung ist es, dem Übergeber eine zweite Chance einzuräumen, einen mangelfreien Zustand herzustellen. Dem Übernehmer steht zwischen Verbesserung und Austausch ein Wahlrecht zu, außer eine der beiden Varianten ist unmöglich oder unverhältnismäßig aufwändig. Werden Verbesserung oder Austausch nicht durchgeführt oder sind sie unmöglich, hat der Übernehmer Anspruch auf Preisminderung oder Rücktritt vom Vertrag (Wandlung). Wiederum kann der Übernehmer zwischen den beiden Möglichkeiten wählen. Ein Rücktritt ist jedoch nur möglich, wenn der Mangel nicht geringfügig ist.
Ort der Gewährleistung
Zwischen Unternehmern ist grundsätzlich am Erfüllungsort der Leistung Gewähr zu leisten. Gegenüber Konsumenten besteht die Sonderregelung, dass am Ort der Übergabe Gewähr zu leisten ist. Kauft ein Konsument eine Ware im Geschäftslokal eines Unternehmers und wird sie ihm auch dort übergeben, so ist dies der Ort, wo der Konsument bei einem allfälligen Mangel seine Gewährleistungsansprüche geltend machen muß. Wird die Ware vertragsgemäß an einen anderen Ort versendet oder befördert (zB. zum Wohnort des Konsumenten), so ist gegenüber dem Konsumenten am neuen Aufenthaltsort der Sache Gewähr zu leisten, wenn dies für den Unternehmer nicht überraschend ist und die Beförderung der Sache für den Konsumenten untunlich wäre, zB. weil die Sache schwer ist oder fest eingebaut wurde.
Ausschluß der Gewährleistung
Ein Ausschluß der Gewährleistung ist zwischen Unternehmern bis zur Grenze der Sittenwidrigkeit möglich. Nach gängiger Rechtsmeinung ist ein völliger Ausschluß der Gewährleistung bei fabriksneuer Ware jedenfalls unzulässig. Eine Einschränkung der Gewährleistungsfristen ist aber möglich. Gegenüber einem Konsumenen kann ein Unternehmer die Gewährleistung weder ausschließen noch beschränken. Es gelten die gesetzlich vorgegebenen Regeln. Eine Beschränkungsmöglichkeit läßt jedoch das Gesetz selber zu: Bei gebrauchten beweglichen Sachen kann die Gewährleistungsfrist gegenüber einem Konsumenten von 24 Monaten auf 12 Monate verkürzt werden, wenn dies einzeln ausgehandelt wurde, also nicht bloß in den AGB enthalten ist.

D2. Garantie
Im Gegensatz zur gesetzlich vorgegebenen Gewährleistung übernimmt ein Unternehmer durch Abgabe einer Garantieerklärung freiwillig und zusätzlich zur Gewährleistung die Haftung für bestimmte Mängel. Welche Mängel das sind und wie lange diese Garantie besteht, richtet sich nach der Garantieerklärung des Unternehmers. Der Unternehmer kann den Inhalt der Garantie also beliebig gestalten. Oft übernimmt der Hersteller die Garantie für alle Mängel, die innerhalb der Garantiefrist auftreten, egal ob sie schon bei der Übergabe vorhanden waren oder erst später entstanden sind. Dies ist ein wesentlicher Unterschied zur Gewährleistung, von der nur Mängel erfaßt sind, die bereits bei der Übergabe vorhanden waren. Durch Abgabe einer Garantieerklärung ändert sich nichts an der gesetzlich vorgeschriebenen Gewährleistung.

Beispiel:
Gibt der Unternehmer die Erklärung ab: „Auf das Gehäuse des Toasters besteht ein halbes Jahr Garantie“, so ändert das nichts daran, dass außerdem parallel zur Garantie zwei Jahre lang Gewährleistung für das gesamte Gerät besteht.

D3. Produkthaftung
Nach dem Produkthaftungsgesetz (PHG) haftet der Erzeuger eines Produkts unabhängig von einem Verschulden für Sach- und Personenschäden, die durch Fehler des Produkts entstanden sind. Die Haftung besteht also nur für Folgeschäden, nicht aber für die fehlerhafte Sache selbst. Es werden aber nicht alle Folgeschäden ersetzt, sondern nur Personenschäden und private Sachschäden. Sachschäden eines Unternehmers, der die Sache überwiegend in seinem Unternehmen verwendet, werden nicht ersetzt. Somit gibt es zwischen Unternehmern eine Produkthaftung nur für Personenschäden. Bei Sachschäden besteht weiters ein Selbstbehalt von 500 Euro. Es haften Hersteller bzw. der EWR-Erstimporteur. Die Ersatzpflicht nach dem PHG kann im vorhinein weder ausgeschlossen noch beschränkt werden,

Beispiel:
Der Toaster explodiert auf Grund eines Produktfehlers in der Küche eines Konsumenten. Die Küche brennt ab, der Konsument wird durch die Explosion verletzt. Aus der Produkthaftung hat der Hersteller für den Personenschaden am Konsumenten Ersatz zu leisten. Bezüglich der Küche hat der Konsument 500 Euro des Schadens selbst zu tragen, für den 500 Euro übersteigenden Teil des Schadens hat der Hersteller Ersatz zu leisten.
D4. Schadenersatz
Im Rahmen der bisherigen Erörterungen wurden zwei Schadenersatzarten beschrieben. Zum einen der Schaden an der Sache selbst, für den Gewähr zu leisten ist. Zum anderen der Folgeschaden, der durch eine malgelhafte Sache an anderen Vermögensgegenständen entstanden ist und unter Umständen von der Produkthaftung erfaßt ist. Für diese beiden Arten von Schäden kann auch im Rahmen des Schadenersatzes Ersatz zu leisten sein. Während sowohl Gewährleistung als auch Produkthaftung verschuldensunabhängig sind, ist es Voraussetzung für einen Schadenersatz-anspruch, dass der Schädiger zumindest leicht fahrlääsig gehandelt hat.

Schadenersatz für Schäden an der Sache selbst
Anstatt wegen eines Schadens an der Sache seine Ansprüche aus Gewährleistung zu erheben, kann der Übernehmer der Sache seine Ansprüche wahlweise auch auf Schadenersatz stützen. Wie bei der Gewährleistung gilt auch im Schadenersatzrecht der Vorrang der Verbesserung. Das heißt, auch in diesem Fall muß der Übernehmer der Sache dem Übergeber eine zweite Chance einräumen bevor Geldersatz verlangt werden kann. Vorteile des Schadenersatz-anspruchs ist die längere Frist zur Geltendmachung. Während die Frist bei der Gewährleistung bei beweglichen Sachen zwei Jahre beträgt, hat der Geschädigte beim Schadenersatz drei Jahre ab Kenntnis von Schaden und Schädiger Zeit, um seinen Anspruch geltend zu machen. Die Verjährung tritt jedenfalls nach 30 Jahren ein. Der Schadenersatzanspruch kann, wie schon erwähnt, allerdings nur erhoben werden, wenn der Vertragspartner den Mangel verschuldet hat, während die Ansprüche auf Gewährleistung verschuldensunabhängig sind. Den Beweis, ob ein Verschulden des Schädigers vorliegt oder nicht, hat bei einer Haftung aus einer vertraglichen Beziehung (zB. Kaufvertrag) die ersten zehn Jahre der Schädiger zu erbringen, die restlichen 20 Jahre der Geschädigte. Die anderen anspruchsbegründeten Tatsachen (zB. Schaden, Kausalität) hat der Geschädigte zu beweisen.

Schadenersatz für Folgeschäden
Folgeschäden, die also als Folge eines Mangels an einer Sache entstehen, sind von der Gewährleistung nicht gedeckt, da diese ja nur den Mangel an der Sache selbst betrifft. Die Produkthaftung erfaßt zwar genau den Fall eines Folgeschadens, ist aber primär für den Konsumenten konzipiert, da Sachschäden eines Unternehmers nicht ersetzt werden. Vom Schadenersatz sind aber auch Folgeschäden des Unternehmers miterfaßt. Vorteile des Schadenersatz-anspruchs ist die längere Frist zur Geltendmachung. Während die Frist bei der Gewährleistung bei beweglichen Sachen zwei Jahre beträgt, hat der Geschädigte beim Schadenersatz drei Jahre ab Kenntnis von Schaden und Schädiger Zeit, um seinen Anspruch geltend zu machen. Die Verjährung tritt jedenfalls nach 30 Jahren ein. Der Schadenersatzanspruch kann, wie schon erwähnt, allerdings nur erhoben werden, wenn der Vertragspartner den Mangel verschuldet hat, während die Ansprüche auf Gewährleistung verschuldensunabhängig sind. Den Beweis, ob ein Verschulden des Schädigers vorliegt oder nicht, hat bei einer Haftung aus einer vertraglichen Beziehung (zB. Kaufvertrag) die ersten zehn Jahre der Schädiger zu erbringen, die restlichen 20 Jahre der Geschädigte. Die anderen anspruchsbegründeten Tatsachen (zB. Schaden, Kausalität) hat der Geschädigte zu beweisen.
D5. Ersatzteile
Wir unterscheiden drei Arten von Ersatzteilen:

1. elektrische und mechanische Bestandteile, Bauelemente, Komponenten, aus denen Geräte zusammengesetzt und hergestellt werden, zB: Gehäuse, Tasten, Tastaturmatten, Lautsprecher, Mikrofone, Displays, Abdeckungen, Antennen, Kontaktfedern, Antriebsriemen, Schalter, Schrauben, elektronische Bauteile, usw.

2. elektrische und mechanische Teile, die den Gebrauch von Geräten ermöglichen oder ergänzen, zB:
Netzgeräte, Adapter, Akkus, Akkufachdeckel, Gürteltrageclips, Hörerspiralkabel, Anschlußkabel, Inkfilme,
Druckerpatronen, Stecker, Buchsen, Steckdosen, usw.

3. komplette, in sich selbst funktionsfähige Einzelgeräte, die als Teile von Gerätesystemen anzusehen sind und vom
Hersteller im Zeitpunkt des Verkaufs nicht mehr als aktuelle gängige Handelswaren geführt und vertrieben werden
und daher im regulären Handel nicht mehr erhältlich sind., zB: Mobilteile, Basisstationen, Ladestationen, usw.

D6. Zubehör
Als Zubehör bezeichnen wir komplette, in sich selbst funktionsfähige Einzelgeräte, die als Teile von Gerätesystemen anzusehen sind und vom Hersteller im Zeitpunkt des Verkaufs als aktuelle gängige Handelswaren geführt und vertrieben werden und daher im regulären Handel erhältlich sind, zB: Mobilteile, Basisstationen, Ladestationen, usw.